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UrhG · Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte

UrhG чл. 61fInformation über nicht verfügbare Werke

Unterabschnitt 5a Besondere gesetzlich erlaubte Nutzungen nicht verfügbarer Werke

В силаОфициален текст

Verwertungsgesellschaften, Kulturerbe-Einrichtungen und das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum dürfen Werke vervielfältigen und der Öffentlichkeit zugänglich machen, soweit dies erforderlich ist, um im Online-Portal des Amtes darüber zu informieren, dass die Verwertungsgesellschaft Rechte an diesem Werk gemäß § 52 des Verwertungsgesellschaftengesetzes einräumt oder eine Kulturerbe-Einrichtung dieses Werk gemäß § 61d nutzt.