UrhG · Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
UrhG ст. 61fInformation über nicht verfügbare Werke
Unterabschnitt 5a Besondere gesetzlich erlaubte Nutzungen nicht verfügbarer Werke
Verwertungsgesellschaften, Kulturerbe-Einrichtungen und das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum dürfen Werke vervielfältigen und der Öffentlichkeit zugänglich machen, soweit dies erforderlich ist, um im Online-Portal des Amtes darüber zu informieren, dass die Verwertungsgesellschaft Rechte an diesem Werk gemäß § 52 des Verwertungsgesellschaftengesetzes einräumt oder eine Kulturerbe-Einrichtung dieses Werk gemäß § 61d nutzt.