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VersRücklG · Gesetz über eine Versorgungsrücklage des Bundes

VersRücklG чл. 3Zweck

Abschnitt 1 Sondervermögen "Versorgungsrücklage des Bundes"

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Das Sondervermögen dient der Entlastung der in § 1 Absatz 1 genannten Stellen von Versorgungsaufwendungen. Es darf nach Maßgabe des § 7 nur für diesen Zweck verwendet werden. Ansprüche Dritter gegen das Sondervermögen werden nicht begründet.