VersRücklG · Gesetz über eine Versorgungsrücklage des Bundes
VersRücklG чл. 4Rechtsform
Abschnitt 1 Sondervermögen "Versorgungsrücklage des Bundes"
Das Sondervermögen ist nicht rechtsfähig. Es kann unter seinem Namen im rechtsgeschäftlichen Verkehr handeln, klagen und verklagt werden. Der allgemeine Gerichtsstand des Sondervermögens ist Berlin.