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VwVG · Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz

VwVG чл. 8Örtliche Zuständigkeit

Zweiter Abschnitt Erzwingung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen

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Muß eine Zwangsmaßnahme außerhalb des Bezirks der Vollzugsbehörde ausgeführt werden, so hat die entsprechende Bundesbehörde des Bezirks, in dem sie ausgeführt werden soll, auf Ersuchen der Vollzugsbehörde den Verwaltungszwang durchzuführen.