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VwVG · Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz

VwVG Art. 8Örtliche Zuständigkeit

Zweiter Abschnitt Erzwingung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen

En vigueurTexte officiel

Muß eine Zwangsmaßnahme außerhalb des Bezirks der Vollzugsbehörde ausgeführt werden, so hat die entsprechende Bundesbehörde des Bezirks, in dem sie ausgeführt werden soll, auf Ersuchen der Vollzugsbehörde den Verwaltungszwang durchzuführen.