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VwVG · Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz

VwVG Art. 7Vollzugsbehörden

Zweiter Abschnitt Erzwingung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen

En vigueurTexte officiel

(1) Ein Verwaltungsakt wird von der Behörde vollzogen, die ihn erlassen hat; sie vollzieht auch Beschwerdeentscheidungen.

(2) Die Behörde der unteren Verwaltungsstufe kann für den Einzelfall oder allgemein mit dem Vollzug beauftragt werden.