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WährUmStAbschlG · Gesetz zum Abschluß der Währungsumstellung

WährUmStAbschlG чл. 4Erlöschen von Ansprüchen

Abschnitt I Alte Ansprüche gegen Geldinstitute

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Ansprüche gegen Geldinstitute, die vor dem 9. Mai 1945 im Geschäftsbetrieb einer Niederlassung begründet worden sind, die sich außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes befunden hat und nicht nach § 3 der Fünfunddreißigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz als verlagert anerkannt worden ist, erlöschen mit Ablauf des 30. Juni 1976.