WährUmStAbschlG · Gesetz zum Abschluß der Währungsumstellung
WährUmStAbschlG ст. 4Erlöschen von Ansprüchen
Abschnitt I Alte Ansprüche gegen Geldinstitute
Ansprüche gegen Geldinstitute, die vor dem 9. Mai 1945 im Geschäftsbetrieb einer Niederlassung begründet worden sind, die sich außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes befunden hat und nicht nach § 3 der Fünfunddreißigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz als verlagert anerkannt worden ist, erlöschen mit Ablauf des 30. Juni 1976.