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WaffGBundFreistV · Verordnung über die Freistellung von Behörden, Dienststellen und Gerichten des Bundes von waffenrechtlichen Vorschriften

WaffGBundFreistV чл. 2Nicht anwendbare Vorschriften des Waffenrechts

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Keine Anwendung finden auf die Behörden, Dienststellen und Gerichte nach § 1 sowie deren Bedienstete, soweit diese dienstlich tätig werden: 1.

aus dem Waffengesetz: a)

§ 2 Absatz 1 bis 4 über die Grundsätze des Umgangs mit Waffen oder Munition und die Waffenliste,

b) § 10 über die Erteilung von Erlaubnissen zum Erwerb, Besitz, Führen und Schießen,

c) § 12 Absatz 4 über Ausnahmen von den Erlaubnispflichten,

d) § 25a über Anordnungen zur Kennzeichnung,

e) § 26 über nichtgewerbsmäßige Waffenherstellung,

f) § 27 Absatz 1 und 3 sowie Absatz 7 Satz 1 über Schießstätten und das Schießen durch Minderjährige auf Schießstätten,

g) § 27a über die sicherheitstechnische Prüfung von Schießstätten,

h) die §§ 29 bis 32 sowie § 33 Absatz 1 und 2 über das Verbringen und die Mitnahme von Waffen oder Munition in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Waffengesetzes,

i) die §§ 36 bis 39 über Obhutspflichten sowie Anzeige-, Hinweis- und Nachweispflichten,

j) § 40 Absatz 1 über verbotene Waffen,

k) § 42 Absatz 1, 5 und 6 über das Verbot des Führens von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen und Verordnungsermächtigungen für Verbotszonen,

l) § 42a Absatz 1 über das Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen und

m) § 58 über Altbesitz und Übergangsvorschriften;

2.

aus der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung: a)

die §§ 9 bis 11 über die Benutzung von Schießstätten,

b) § 13 über die Aufbewahrung von Waffen oder Munition und

c) die §§ 22 bis 25 über die Ausbildung in der Verteidigung mit Schusswaffen.