WaffGBundFreistV ст. 2Nicht anwendbare Vorschriften des Waffenrechts
Keine Anwendung finden auf die Behörden, Dienststellen und Gerichte nach § 1 sowie deren Bedienstete, soweit diese dienstlich tätig werden: 1.
aus dem Waffengesetz: a)
§ 2 Absatz 1 bis 4 über die Grundsätze des Umgangs mit Waffen oder Munition und die Waffenliste,
b) § 10 über die Erteilung von Erlaubnissen zum Erwerb, Besitz, Führen und Schießen,
c) § 12 Absatz 4 über Ausnahmen von den Erlaubnispflichten,
d) § 25a über Anordnungen zur Kennzeichnung,
e) § 26 über nichtgewerbsmäßige Waffenherstellung,
f) § 27 Absatz 1 und 3 sowie Absatz 7 Satz 1 über Schießstätten und das Schießen durch Minderjährige auf Schießstätten,
g) § 27a über die sicherheitstechnische Prüfung von Schießstätten,
h) die §§ 29 bis 32 sowie § 33 Absatz 1 und 2 über das Verbringen und die Mitnahme von Waffen oder Munition in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Waffengesetzes,
i) die §§ 36 bis 39 über Obhutspflichten sowie Anzeige-, Hinweis- und Nachweispflichten,
j) § 40 Absatz 1 über verbotene Waffen,
k) § 42 Absatz 1, 5 und 6 über das Verbot des Führens von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen und Verordnungsermächtigungen für Verbotszonen,
l) § 42a Absatz 1 über das Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen und
m) § 58 über Altbesitz und Übergangsvorschriften;
2.
aus der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung: a)
die §§ 9 bis 11 über die Benutzung von Schießstätten,
b) § 13 über die Aufbewahrung von Waffen oder Munition und
c) die §§ 22 bis 25 über die Ausbildung in der Verteidigung mit Schusswaffen.