WHG · Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts
WHG чл. 10Inhalt der Erlaubnis und der Bewilligung
Abschnitt 1 Gemeinsame Bestimmungen
(1) Die Erlaubnis gewährt die Befugnis, die Bewilligung das Recht, ein Gewässer zu einem bestimmten Zweck in einer nach Art und Maß bestimmten Weise zu benutzen.
(2) Erlaubnis und Bewilligung geben keinen Anspruch auf Zufluss von Wasser in einer bestimmten Menge und Beschaffenheit.