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WHG · Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts

WHG Art. 10Inhalt der Erlaubnis und der Bewilligung

Abschnitt 1 Gemeinsame Bestimmungen

In forceOfficial text

(1) Die Erlaubnis gewährt die Befugnis, die Bewilligung das Recht, ein Gewässer zu einem bestimmten Zweck in einer nach Art und Maß bestimmten Weise zu benutzen.

(2) Erlaubnis und Bewilligung geben keinen Anspruch auf Zufluss von Wasser in einer bestimmten Menge und Beschaffenheit.