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WHG · Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts

WHG Art. 11Erlaubnis-, Bewilligungsverfahren

Abschnitt 1 Gemeinsame Bestimmungen

In forceOfficial text

(1) Erlaubnis und Bewilligung können für ein Vorhaben, das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, nur in einem Verfahren erteilt werden, das den Anforderungen des genannten Gesetzes entspricht.

(2) Die Bewilligung kann nur in einem Verfahren erteilt werden, in dem die Betroffenen und die beteiligten Behörden Einwendungen geltend machen können.