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WPO · Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer

WPO чл. 30Änderungsanzeige

Fünfter Abschnitt Wirtschaftsprüfungsgesellschaften

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Jede Änderung des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung ist der Wirtschaftsprüferkammer unverzüglich anzuzeigen. Die Wirtschaftsprüferkammer kann als Nachweis der Änderung geeignete Belege, Ausfertigungen oder öffentlich beglaubigte Abschriften anfordern.