WPO · Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer
WPO Art. 30Änderungsanzeige
Fünfter Abschnitt Wirtschaftsprüfungsgesellschaften
Jede Änderung des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung ist der Wirtschaftsprüferkammer unverzüglich anzuzeigen. Die Wirtschaftsprüferkammer kann als Nachweis der Änderung geeignete Belege, Ausfertigungen oder öffentlich beglaubigte Abschriften anfordern.