WpÜGAngebV · Verordnung über den Inhalt der Angebotsunterlage, die Gegenleistung bei Übernahmeangeboten und Pflichtangeboten und die Befreiung von der Verpflichtung zur Veröffentlichung und zur Abgabe eines Angebots WpÜGAngebV чл. 13Inkrafttreten Fünfter Abschnitt Schlussvorschrift В силаОфициален текст Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. ← Предишен · чл. 12a Съдържание