WpÜGAngebV · Verordnung über den Inhalt der Angebotsunterlage, die Gegenleistung bei Übernahmeangeboten und Pflichtangeboten und die Befreiung von der Verpflichtung zur Veröffentlichung und zur Abgabe eines Angebots WpÜGAngebV Art. 13Inkrafttreten Fünfter Abschnitt Schlussvorschrift En vigueurTexte officiel Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. ← Précédent · Art. 12a Sommaire