ZollKostV · Zollkostenverordnung
ZollKostV чл. 3Gebührensätze
(1) Die Gebühren für Amtshandlungen nach § 2 Absatz 1 werden als feste Sätze nach dem Zeitaufwand bestimmt, der zu ihrer Durchführung erforderlich ist (Stunden- oder Monatsgebühren).
(2) Die Stundengebühr beträgt: 1. für die Begleitung und die Bewachung im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 6 und 7
55 Euro,
2. für andere Amtshandlungen im Sinne des § 2 Absatz 1
68 Euro.
(3) Die Monatsgebühr beträgt: 1. für Beamtinnen und für Beamte der Laufbahngruppe des einfachen Dienstes
7 646 Euro,
2. für Beamtinnen und für Beamte der Laufbahngruppe des mittleren Dienstes
8 526 Euro,
3. für Beamtinnen und für Beamte der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes
10 249 Euro.