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ZollKostV · Zollkostenverordnung

ZollKostV Art. 3Gebührensätze

In forceOfficial text

(1) Die Gebühren für Amtshandlungen nach § 2 Absatz 1 werden als feste Sätze nach dem Zeitaufwand bestimmt, der zu ihrer Durchführung erforderlich ist (Stunden- oder Monatsgebühren).

(2) Die Stundengebühr beträgt: 1. für die Begleitung und die Bewachung im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 6 und 7

55 Euro,

2. für andere Amtshandlungen im Sinne des § 2 Absatz 1

68 Euro.

(3) Die Monatsgebühr beträgt: 1. für Beamtinnen und für Beamte der Laufbahngruppe des einfachen Dienstes

7 646 Euro,

2. für Beamtinnen und für Beamte der Laufbahngruppe des mittleren Dienstes

8 526 Euro,

3. für Beamtinnen und für Beamte der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes

10 249 Euro.