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ZPO · Zivilprozessordnung

ZPO чл. 356Beibringungsfrist

Titel 5 Allgemeine Vorschriften über die Beweisaufnahme

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Steht der Aufnahme des Beweises ein Hindernis von ungewisser Dauer entgegen, so ist durch Beschluss eine Frist zu bestimmen, nach deren fruchtlosem Ablauf das Beweismittel nur benutzt werden kann, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts dadurch das Verfahren nicht verzögert wird.