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ZPO · Zivilprozessordnung

ZPO Art. 356Beibringungsfrist

Titel 5 Allgemeine Vorschriften über die Beweisaufnahme

In forceOfficial text

Steht der Aufnahme des Beweises ein Hindernis von ungewisser Dauer entgegen, so ist durch Beschluss eine Frist zu bestimmen, nach deren fruchtlosem Ablauf das Beweismittel nur benutzt werden kann, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts dadurch das Verfahren nicht verzögert wird.