ZPO чл. 359Inhalt des Beweisbeschlusses
Titel 5 Allgemeine Vorschriften über die Beweisaufnahme
Der Beweisbeschluss enthält: 1.
die Bezeichnung der streitigen Tatsachen, über die der Beweis zu erheben ist;
2.
die Bezeichnung der Beweismittel unter Benennung der zu vernehmenden Zeugen und Sachverständigen oder der zu vernehmenden Partei;
3.
die Bezeichnung der Partei, die sich auf das Beweismittel berufen hat.