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ZPO · Zivilprozessordnung

ZPO Art. 359Inhalt des Beweisbeschlusses

Titel 5 Allgemeine Vorschriften über die Beweisaufnahme

In forceOfficial text

Der Beweisbeschluss enthält: 1.

die Bezeichnung der streitigen Tatsachen, über die der Beweis zu erheben ist;

2.

die Bezeichnung der Beweismittel unter Benennung der zu vernehmenden Zeugen und Sachverständigen oder der zu vernehmenden Partei;

3.

die Bezeichnung der Partei, die sich auf das Beweismittel berufen hat.