ZPO чл. 832Pfändungsumfang bei fortlaufenden Bezügen
Untertitel 3 Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte
Das Pfandrecht, das durch die Pfändung einer Gehaltsforderung oder einer ähnlichen in fortlaufenden Bezügen bestehenden Forderung erworben wird, erstreckt sich auch auf die nach der Pfändung fällig werdenden Beträge.