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ZPO · Zivilprozessordnung

ZPO чл. 832Pfändungsumfang bei fortlaufenden Bezügen

Untertitel 3 Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte

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Das Pfandrecht, das durch die Pfändung einer Gehaltsforderung oder einer ähnlichen in fortlaufenden Bezügen bestehenden Forderung erworben wird, erstreckt sich auch auf die nach der Pfändung fällig werdenden Beträge.