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ZPO · Zivilprozessordnung

ZPO чл. 852Beschränkt pfändbare Forderungen

Untertitel 3 Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte

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(1) Der Pflichtteilsanspruch ist der Pfändung nur unterworfen, wenn er durch Vertrag anerkannt oder rechtshängig geworden ist.

(2) Das Gleiche gilt für den nach § 528 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dem Schenker zustehenden Anspruch auf Herausgabe des Geschenkes sowie für den Anspruch eines Ehegatten oder Lebenspartners auf den Ausgleich des Zugewinns.