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ZPO · Zivilprozessordnung

ZPO чл. 853Mehrfache Pfändung einer Geldforderung

Untertitel 3 Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte

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Ist eine Geldforderung für mehrere Gläubiger gepfändet, so ist der Drittschuldner berechtigt und auf Verlangen eines Gläubigers, dem die Forderung überwiesen wurde, verpflichtet, unter Anzeige der Sachlage und unter Aushändigung der ihm zugestellten Beschlüsse an das Amtsgericht, dessen Beschluss ihm zuerst zugestellt ist, den Schuldbetrag zu hinterlegen.