Verdrag tussen het Koninkrijk der Nederlanden en de Republie чл. 21Studenten
ABSCHNITT III Besteuerung des Einkommens
(1) Zahlungen, die ein Student oder Lehrling, der in einem der beiden Staaten ansässig ist oder vorher dort ansässig war und sich in dem anderen Staat ausschliesslich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält, für seinem Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung erhält, werden in dem anderen Staat nicht besteuert, sofern ihm diese Zahlungen aus Quellen ausserhalb des anderen Staates zufliessen.
(2) Vergütungen, die ein Student oder Lehrling, der in einem der beiden Staaten ansässig ist oder vorher dort ansässig war, für eine Beschäftigung erhält, die er im anderen Staat zur Erlangung praktischer Erfahrungen für einen 183 Tage im betreffenden Kalenderjahr nicht übersteigenden Zeitraum ausübt, werden in diesem anderen Staat nicht besteuert.