Verdrag tussen het Koninkrijk der Nederlanden en de Republie чл. 22Nicht ausdrücklich erwähnte Einkünfte
ABSCHNITT III Besteuerung des Einkommens
Die in den vorstehenden Artikeln nicht ausdrücklich erwähnten Einkünfte einer in einem der beiden Staaten ansässigen Person dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.