IX. Übereinkommen der II. Haager Frieden · IX. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz
§ 7 IX. Übereinkommen der II. Haager Frieden
Artikel 7.
Es ist untersagt, Städte oder Örtlichkeiten, selbst wenn sie im Sturme genommen sind, der Plünderung preiszugeben.