IX. Übereinkommen der II. Haager Frieden · IX. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz
§ 8 IX. Übereinkommen der II. Haager Frieden
Artikel 8.
Die Bestimmungen dieses Übereinkommens finden nur zwischen den Vertragsmächten Anwendung und nur dann, wenn die Kriegführenden sämtlich Vertragsparteien sind.