V. Übereinkommen der II. Haager Friedens · V. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz
§ 3 V. Übereinkommen der II. Haager Friedens
Artikel 3.
Es ist den Kriegführenden gleichermaßen untersagt:
a) auf dem Gebiete einer neutralen Macht eine funkentelegraphische Station oder sonst irgend eine Anlage einzurichten, die bestimmt ist, einen Verkehr mit den kriegführenden Land- oder Seestreitkräften zu vermitteln;
b) irgend eine Einrichtung dieser Art zu benützen, die von ihnen vor dem Kriege auf dem Gebiete der neutralen Macht zu einem ausschließlich militärischen Zwecke hergestellt und nicht für den öffentlichen Nachrichtendienst freigegeben worden ist.