V. Übereinkommen der II. Haager Friedens · V. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz
§ 4 V. Übereinkommen der II. Haager Friedens
Artikel 4.
Auf dem Gebiete einer neutralen Macht dürfen zugunsten der Kriegführenden weder Korps von Kombattanten gebildet noch Werbestellen eröffnet werden.