I. Übereinkommen der I. Haager Friedensk · I. Übereinkommen der I. Haager Friedenskonferenz
§ 30 I. Übereinkommen der I. Haager Friedensk
Artikel 30.
Um die Entwicklung der Schiedssprechung zu fördern, haben die unterzeichneten Mächte folgende Bestimmungen festgestellt die auf das Schiedsverfahren Anwendung finden sollen, soweit nicht die Parteien über andere Bestimmungen übereingekommen sind.