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I. Übereinkommen der I. Haager Friedensk · I. Übereinkommen der I. Haager Friedenskonferenz

§ 31 I. Übereinkommen der I. Haager Friedensk

Artikel 31.

In KraftAmtlicher Text

Diejenigen Mächte, welche die Schiedssprechung anrufen, unterfertigen einen eigenen Akt (Schiedsvereinbarung), worin sowohl der Gegenstand des Streites als die Machtbefugnis der Schiedsrichter genau bestimmt ist. Dieser Akt schließt die Verpflichtung der Parteien, sich dem Schiedsspruche auf Treu und Glauben zu unterwerfen, in sich.