§ 54 II. Übereinkommen der I. Haager Friedens
Artikel 54.
Eisenbahnmaterial, welches von neutralen Staaten herrührt, mag es diesen Staaten oder Privatgesellschaften oder Privatpersonen gehören, ist sobald wie möglich zurückzusenden.
Artikel 54.
Eisenbahnmaterial, welches von neutralen Staaten herrührt, mag es diesen Staaten oder Privatgesellschaften oder Privatpersonen gehören, ist sobald wie möglich zurückzusenden.