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II. Übereinkommen der I. Haager Friedens · II. Übereinkommen der I. Haager Friedenskonferenz (Anlage)

§ 55 II. Übereinkommen der I. Haager Friedens

Artikel 55.

In KraftAmtlicher Text

Der besetzende Staat hat sich nur als Verwalter und Nutznießer der öffentlichen Gebäude, Liegenschaften, Wälder und landwirtschaftlichen Betriebe zu betrachten, die dem feindlichen Staate gehören und sich in dem besetzten Gebiete befinden. Es soll der Bestand dieser Güter unverletzt erhalten und sie nach den Regeln des Nießbrauches verwalten.