X. Übereinkommen der II. Haager Friedens · X. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz
§ 11 X. Übereinkommen der II. Haager Friedens
Artikel 11.
Die an Bord befindlichen Marine- und Militärpersonen sowie andere den Marinen oder Armeen dienstlich beigegebene Personen sollen, sofern sie verwundet oder krank sind, von dem, der das Schiff nimmt, ohne Unterschied der Staatsangehörigkeit geachtet und gepflegt werden.