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X. Übereinkommen der II. Haager Friedens · X. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz

§ 11 X. Übereinkommen der II. Haager Friedens

Artikel 11.

In KraftAmtlicher Text

Die an Bord befindlichen Marine- und Militärpersonen sowie andere den Marinen oder Armeen dienstlich beigegebene Personen sollen, sofern sie verwundet oder krank sind, von dem, der das Schiff nimmt, ohne Unterschied der Staatsangehörigkeit geachtet und gepflegt werden.