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X. Übereinkommen der II. Haager Friedens · X. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz

§ 12 X. Übereinkommen der II. Haager Friedens

Artikel 12.

In KraftAmtlicher Text

Jedes Kriegsschiff einer kriegführenden Partei kann die Herausgabe der Verwundeten, Kranken oder Schiffbrüchigen verlangen, die sich an Bord von militärischen Spitalschiffen, von Spitalschiffen einer Hilfsgesellschaft oder einer Privatperson, von Handelsschiffen, Jachten und Booten befinden, welches auch die Nationalität dieser Fahrzeuge sei.