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X. Übereinkommen der II. Haager Friedens · X. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz

§ 19 X. Übereinkommen der II. Haager Friedens

Artikel 19.

In KraftAmtlicher Text

Die Oberbefehlshaber der Flotten der Kriegführenden haben für die Einzelheiten der Durchführung der vorhergehenden Artikel und für unvorhergesehene Fälle nach den Weisungen ihrer Regierungen und im Einklange mit den allgemeinen Grundsätzen des gegenwärtigen Übereinkommens zu sorgen.