X. Übereinkommen der II. Haager Friedens · X. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz
§ 20 X. Übereinkommen der II. Haager Friedens
Artikel 20.
Die Mächte, die unterzeichnet haben, werden die erforderlichen Maßnahmen treffen, um die Bestimmungen dieses Abkommens ihren Marinen und besonders dem geschützten Personal bekanntzumachen und sie zur Kenntnis der Bevölkerung zu bringen.