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Abfassung und Unterfertigung von gericht · Abfassung und Unterfertigung von gerichtlichen Entscheidungen in Zivil- und Strafsachen und von Protokollen bei dauernder Verhinderung des Richters oder des Schriftführers

§ 16 Abfassung und Unterfertigung von gericht§ 16. Paragraph 16,

2. Unterfertigung von Urteilen und Verhandlungsprotokollen.

In KraftAmtlicher Text

Ist der Vorsitzende dauernd verhindert, die Ausfertigung des Urteiles zu unterschreiben, so unterschreibt für ihn ein anderes Mitglied des Senates unter dem Vermerke: „Unterschrieben durch ... an Stelle des dauernd verhinderten Vorsitzenden ...“