§ 16 Abfassung und Unterfertigung von gericht§ 16. Paragraph 16,
2. Unterfertigung von Urteilen und Verhandlungsprotokollen.
Ist der Vorsitzende dauernd verhindert, die Ausfertigung des Urteiles zu unterschreiben, so unterschreibt für ihn ein anderes Mitglied des Senates unter dem Vermerke: „Unterschrieben durch ... an Stelle des dauernd verhinderten Vorsitzenden ...“