§ 17 Abfassung und Unterfertigung von gericht§ 17. Paragraph 17,
2. Unterfertigung von Urteilen und Verhandlungsprotokollen.
Ist der Schriftführer dauernd verhindert, so entfällt die Unterschrift des Schriftführers auf der Ausfertigung des Urteiles.
Der Ausfertigung ist der Vermerk anzufügen: „Der Schriftführer ist an der Unterschrift dauernd verhindert.“