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Staatsvertrag von St. Germain - Übereink · Staatsvertrag von St. Germain - Übereinkommen über Schiedsverfahren (Italien)

§ 5 Staatsvertrag von St. Germain - Übereink

In KraftAmtlicher Text

Die Entscheidungen des Schiedsrichters bedürfen keiner Formalität zu ihrer Vollstreckbarkeit außer jener der Zustellung nach den vom Schiedsrichter zu erlassenden Vorschriften, und gegen sie ist vor keiner Instanz und aus keinerlei Grund Beschwerde zulässig.