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Staatsvertrag von St. Germain - Übereink · Staatsvertrag von St. Germain - Übereinkommen über Schiedsverfahren (Italien)

§ 6 Staatsvertrag von St. Germain - Übereink

In KraftAmtlicher Text

Die Vollstreckung der Entscheidungen vollzieht sich, wie folgt:

Die Österreichische Bundesregierung schreibt sowohl den dem Kläger zuerkannten Betrag wie die Nebengebühren auf dem einheitlichen Konto gut, das zwischen den beiden Prüfungs- und Ausgleichsämtern gemäß dem am 13. Dezember 1924 zwischen der Österreichischen und Italienischen Regierung abgeschlossenen Übereinkommen errichtet wurde.

Die Zahlung der Summen selbst erfolgt aus dem Erlös der Liquidation der ehemals feindlichen Güter nach den von der Italienischen Regierung zu erlassenden Vorschriften.