Regelung der mit Kärnten verbundenen Int · Regelung der mit Kärnten verbundenen Interessen (Italien)
§ 11 Regelung der mit Kärnten verbundenen Int
Teil V. Teil römisch fünf. Holzbezugsrechte, Weiderechte und anderes.
Die Berechtigten sind verpflichtet, sich strenge an das zu halten, was die für den Ort, wo die belasteten unbeweglichen Güter liegen, erlassenen Vorschriften bestimmen. Auf jeden Fall werden sie die für den Grenzverkehr gewährten Erleichterungen genießen und sie werden sich an alle hiefür von den Hohen Vertragschließenden Parteien erlassenen Vorschriften zu halten haben.