Regelung der mit Kärnten verbundenen Int · Regelung der mit Kärnten verbundenen Interessen (Italien)
§ 12 Regelung der mit Kärnten verbundenen Int
Teil V. Teil römisch fünf. Holzbezugsrechte, Weiderechte und anderes.
Die in den Artikeln 10 und 11 erwähnten Rechte können nur auf Grund von Übereinkommen zwischen den Hohen Vertragschließenden Parteien abgelöst oder anderweitig geregelt werden.