Regelung der mit Kärnten verbundenen Int · Regelung der mit Kärnten verbundenen Interessen (Italien)
§ 13 Regelung der mit Kärnten verbundenen Int
Titel VI. Titel römisch sechs. Allgemeine Bestimmungen.
Die zur Durchführung des gegenwärtigen Übereinkommens notwendigen Urkunden sind frei von jeglicher Steuer, Stempel- und unmittelbaren Gebühr.