§ 39 Rechtsverhältnisse an der Staatsgrenze (
IV. Abschnitt. römisch vier. Abschnitt. Regelung des Fischfanges und der Fischzucht auf den nassen Grenzen.
Während der laufenden Pachtperiode treten in den Pachtverhältnissen keine Änderungen ein. Nach Ablauf dieser laufenden Pachtperiode treten für die Pachtverhältnisse die Gesetze des betreffenden Staates in Wirksamkeit.