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Rechtsverhältnisse an der Staatsgrenze ( · Rechtsverhältnisse an der Staatsgrenze (Grenzstatut) (Tschechische R)

§ 40 Rechtsverhältnisse an der Staatsgrenze (

IV. Abschnitt. römisch vier. Abschnitt. Regelung des Fischfanges und der Fischzucht auf den nassen Grenzen.

In KraftAmtlicher Text

Bei der Regelung der neuen Pachtverhältnisse und der Fischerei überhaupt gilt auch für die Grenzgewässer der Grundsatz, daß jedem der beiden Staaten das Hoheitsrecht über die Gewässer in seinem Gebiete und daher auch über den anliegenden Teil der Gewässers bis zur Staatsgrenze zusteht.